Förderverein David und Margareta e.V. - Vereinssatzung -
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein David
und Margareta“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt dann den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Rietberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der
Bildungs- und Erziehungsarbeit des David Kindergartens und des
Margareta Kindergartens in Rietberg-Neuenkirchen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es
dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Die Arbeit aller
Mitglieder ist selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder.
§ 4 Finanzen
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus
- Mitgliedsbeiträgen,
- Geld- und Sachspenden,
- sonstigen Zuwendungen.
- Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel
entscheidet der Vorstand. Er entscheidet allein über die
Verwendung von Beträgen bis zu 5.000,- € je Einzelfall.
Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, sind durch die
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 5 Mitgliedschaft: Beginn, Rechte und Pflichten
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen können als Sponsoren Mitglieder in beratender
Funktion, ohne Stimmrecht werden.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Antrag, über den der Vorstand abschließend entscheidet.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und
Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat das Recht, das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben. Das aktive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 16.
Lebensjahres, das passive Wahlrecht mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres.
§ 6 Mitgliedschaft: Beendigung und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet:
a. bei natürlichen Personen mit deren Tod,
b. bei juristischen Personen mit deren Liquidation oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen,
c. durch bis spätestens zum 30. November des Jahres an den
Vorstand zu richtende schriftliche Kündigung zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres,
d. durch Ausschluss.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann je nach Bedarf Mitgliederversammlungen
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel aller
ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt. Es soll mindestens einmal jährlich eine
Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
oder, sofern das jeweilige Mitglied dem zugestimmt hat, per E-Mail
unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Tagesordnung, wobei die
Benachrichtigung mindestens 4 Wochen vor dem betreffenden Zeitpunkt bei
allen Mitgliedern zugestellt sein muss. Anträge zur Tagesordnung
müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden.
- Die Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung ergeben sich
aus dieser Satzung und den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Insbesondere obliegen ihr:
- die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, sowie deren Entlastung,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- der Beschluss einer Satzungsänderung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden
alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder
wirksam. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen und Auszählung.
Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies
beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Dem Vorstand gehören mindestens 2 Mitglieder an:
- der Vorsitzende,
- der Kassierer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer.
- Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des
Vorstandes nach §9 Ziffer 1, dem Schriftführer und der
jeweiligen Leitung des David Kindergarten in der Villa Kemper und des
St. Margareta Kindergarten in der Ringstraße 17 a.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt
über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
Mitgliederversammlung kraft dieser Satzung zuständig ist.
- Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist
weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht
stattgefunden hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
- Der Vorstand fasst sein Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
von einem anderen hiermit beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich,
fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Es ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, die
Vorstandsmitglieder verzichten einstimmig auf die Einhaltung der
Einberufungsfrist. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom
Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein anderes mit
der Leitung beauftragtes Vorstandsmitglied.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Kassenprüfung
- In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für
die Dauer von einem Jahre zu wählen. Die Wiederwahl ist
möglich.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die
Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher
jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu
berichten. Ist ein Kassenprüfer verhindert, so bestimmt der
verbleibende Kassenprüfer einen neuen Kassenprüfer. Sind
beide Kassenprüfer verhindert, bestimmt der Vorstand zwei neue
Kassenprüfer.
§ 11 Satzungsänderung
Die Satzung kann mit ¾-Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
geändert werden.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann mit ¾-Mehrheit der bei
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschlossen werden.
- Der Beschluss über die Auflösung kann aber nur dann
gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist keine ausreichende
Anzahl stimmberechtigter Mitglieder erschienen, ist eine zweite
Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher
Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit ¾-Mehrheit
beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des
Vereins an den Träger des jeweiligen Kindergartens, der es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Kindergartens
oder, wenn dieses nicht möglich sein sollte, für sonstige
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten
seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur
Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name
und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, sowie die E-Mail-Adresse.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit
an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder
herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im
Verein die Kenntnisnahme erfordert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem Ausmaß und Umfang
zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner
Daten.
§ 14 Sonstige Vorschriften
Sollte die Satzung zu einem bestimmten regelungsbedürftigen Punkt
keine eigene oder eine nichtige Regelung enthalten, gelten im
Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
§ 15 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.