Förderverein David und Margareta e.V. - Vereinssatzung -

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein David und Margareta“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rietberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des David Kindergartens und des Margareta Kindergartens in Rietberg-Neuenkirchen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Die Arbeit aller Mitglieder ist selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder.

§ 4 Finanzen

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus
    - Mitgliedsbeiträgen,
    - Geld- und Sachspenden,
    - sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Er entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 5.000,- € je Einzelfall. Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 5 Mitgliedschaft: Beginn, Rechte und Pflichten

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können als Sponsoren Mitglieder in beratender Funktion, ohne Stimmrecht werden.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, über den der Vorstand abschließend entscheidet.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Das aktive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres, das passive Wahlrecht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 6 Mitgliedschaft: Beendigung und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. bei natürlichen Personen mit deren Tod,
    b. bei juristischen Personen mit deren Liquidation oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen,
    c. durch bis spätestens zum 30. November des Jahres an den Vorstand zu richtende schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres,
    d. durch Ausschluss.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann je nach Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Es soll mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder, sofern das jeweilige Mitglied dem zugestimmt hat, per E-Mail unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Tagesordnung, wobei die Benachrichtigung mindestens 4 Wochen vor dem betreffenden Zeitpunkt bei allen Mitgliedern zugestellt sein muss. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Die Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung ergeben sich aus dieser Satzung und den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    Insbesondere obliegen ihr:
    - die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
    - die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    - die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, sowie deren Entlastung,
    - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    - der Beschluss einer Satzungsänderung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  5. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen und Auszählung. Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören mindestens 2 Mitglieder an:
    - der Vorsitzende,
    - der Kassierer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer.
  3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes nach §9 Ziffer 1, dem Schriftführer und der jeweiligen Leitung des David Kindergarten in der Villa Kemper und des St. Margareta Kindergarten in der Ringstraße 17 a.
  5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung kraft dieser Satzung zuständig ist.
  6. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
  8. Der Vorstand fasst sein Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen hiermit beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, die Vorstandsmitglieder verzichten einstimmig auf die Einhaltung der Einberufungsfrist. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein anderes mit der Leitung beauftragtes Vorstandsmitglied.
  9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Kassenprüfung

  1. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahre zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Ist ein Kassenprüfer verhindert, so bestimmt der verbleibende Kassenprüfer einen neuen Kassenprüfer. Sind beide Kassenprüfer verhindert, bestimmt der Vorstand zwei neue Kassenprüfer.

§ 11 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit ¾-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit ¾-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung kann aber nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist keine ausreichende Anzahl stimmberechtigter Mitglieder erschienen, ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit ¾-Mehrheit beschließen kann.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des jeweiligen Kindergartens, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Kindergartens oder, wenn dieses nicht möglich sein sollte, für sonstige gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, sowie die E-Mail-Adresse.
  2. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 14 Sonstige Vorschriften

Sollte die Satzung zu einem bestimmten regelungsbedürftigen Punkt keine eigene oder eine nichtige Regelung enthalten, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.

§ 15 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.